The Chef´s Company

Verantwortlich für www.thechefs.de
TCC-The Chef´s Company GmbH

Firmensitz:
Naugarderstraße 8
10409 Berlin

Mobil: 01578 / 211 21 02

Fax: 032221448339
Web: www.thechefs.de
E-Mail: info@thechefs.de

Texte:
Georg Daffner


Steuernummer:
37/402/21919
Amtsgericht: Charlottenburg

Handelsregister: HRB 146919 B

Ust.ID: DE288108155

 

 

Logodesign:

Denise Mörsberger

Webdesign:
DIGITAL-CONNECTOR GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle Verträge und Vereinbarungen, die ein Vertragspartner mit der Firma TCC-The Chef´s Company GmbH (nachfolgend The Chef´s Company genannt) abschließt.


1. Rechtstellung der The Chef's Company Mitarbeiter

The Chef´s Company ist der Arbeitgeber seiner Mitarbeiter. Diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung
zum Kunden. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige neue Dispositionen sind ausschließlich mit The Chef´s Company zu vereinbaren. The Chef's Company stellt dem Kunden Mitarbeiter vorübergehend zur Verfügung auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Für diese Personaldienstleistungen gelten die nachfolgenden AGB. Im Zweifel ist die Aufnahme der Tätigkeit des The Chef's Company Mitarbeiters beim Kunden als Anerkenntnis der Geltung dieser AGB anzusehen. Insoweit werden diese AGB stets wesentlicher Bestandteil solcher Verträge und Vereinbarungen. Die AGB des Vertragspartners werden insoweit nicht wesentlicher Bestandteil solcher Verträge und Vereinbarungen, als sie diesen AGB widersprechen.

 

2. Allgemeine Bedingungen gültig für Personaldienstleistungen bei Arbeitnehmerüberlassung.

2.1 Beanstandungen
Beanstandungen, die sich auf die Ausführung der Tätigkeit durch den Auftragnehmer oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind dem Auftragnehmer sofort schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer bemüht sich, bei berechtigter Beanstandung unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.

2.2 Höhere Gewalt
Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Unternehmer den Auftrag, soweit dessen Ausführung teilweise oder vollkommen unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Die Vergütungspflicht des Auftraggebers beschränkt sich in diesen Fällen auf die tatsächlich erbrachten Leistungen.

2.3 Haftung
The Chef's Company haftet nur für die Auswahl seiner Mitarbeiter für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit.
Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung dieser Auswahlverpflichtung entstehen. In allen anderen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen, sofern nicht eine Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch den Auftragnehmer vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftungsansprüche unverzüglich geltend zu machen. Er ist ferner verpflichtet, dem Auftragnehmer und seiner Versicherung unverzüglich alle erforderlichen Feststellungen zu Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe zu ermöglichen.

The Chef's Company übernimmt keine Haftung, wenn der Auftraggeber seine Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten betraut, insbesondere mit Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Bargeld, Wertsachen oder Wertpapieren. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen. Ebenso wenig haftet The Chef's Company für fahrlässige oder vorsätzliche Schadenszufügung durch seine Mitarbeiter an Sachen und Personen.

2.4 Versicherung/Haftungsbegrenzung

Der Auftragnehmer hat eine Haftpflichtversicherung
mit folgenden Deckungssummen abgeschlossen:

a) 3.000.000 EUR pauschal für Personen- ,Sach- und Vermögensschäden

b) Mitversichert sind das Abhandenkommen von
überlassenen Schlüsseln und Codekarten,
Bearbeitungs- sowie Be- und Entladeschäden im z
Rahmen von 100.000 EUR

c) Die Haftung des Auftragnehmers ist dem Höchstbetrag nach
auf diese Deckungssummen beschränkt. Vom Auftraggeber gewünschte
Erhöhungen der Haftpflichtversicherung müssen besonders beantragt werden.
Die zusätzliche Versicherung geht zu Lasten des Auftraggebers.

2.5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit einer Gegenforderung aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, sofern diese Forderung bestritten wird oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.

2.6 Preisanpassung
Im Falle der Veränderung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten von Mitarbeitern der The Chef´s Company, insbesondere durch eine Änderung des Tariflohns, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine angemessene Erhöhung der vereinbarten Verrechnungspreise verlangen.

2.7 Abrechnung
Grundlage für die Abrechnung ist das vom Kunden bestätigte Angebot bzw. die im Rahmenvertrag vereinbarten Preise. Forderungen sind unmittelbar nach Erbringung einzelner Teilleistungen und nach Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde ist verpflichtet, den ihm vorgelegten Arbeitszeitnachweis zu prüfen und abzuzeichnen. Anderenfalls gilt der vom Mitarbeiter vorgelegte Arbeitszeitnachweis als genehmigt. Sollte ein Mitarbeiter nicht zum Dienst erscheinen, so wird der Kunde The Chef´s Company unverzüglich in Kenntnis setzen.

2.8 Allgemeine Stornierungsbedingungen

Absagen und Änderungen seitens des Auftraggebers sind möglich. Bei Absagen 48 Stunden vor dem Einsatz und bei einer Bestellgröße bis zu 2 Mitarbeitern fallen keine Stornogebühren an. Bei größeren Bestellungen oder kurzfristigen Absagen innerhalb von 48 Stunden berechnen wir 50 % der Mindestarbeitszeit als Stornogebühren. Wenn infolge, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände, wie innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik, Krankheit und ähnliche, die vereinbarungsgemäße Durchführung erschwert, gefährdet oder erheblich beeinträchtigt wird.

2.9. Übernahme von Mitarbeitern / Vermittlung / Provision
(1) Eine Vermittlung liegt unwiderleglich vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmer-Überlassungsvertrages mit dem Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.
(2) Eine Vermittlung liegt ebenfalls unwiderleglich vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den Auftragnehmer ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
(3) Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall der Auftragnehmer Indizien glaubhaft macht, die ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vermuten lassen, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.
(5) In den oben genannten Fällen hat der Auftraggeber eine Vermittlungsprovision an den Auftragnehmer zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse
(6) Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 3,0 Bruttomonatsgehälter. Bei einer Übernahme während der Überlassung innerhalb der ersten drei Monate beträgt die Vermittlungsprovision 2,5 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb von sechs Monaten 2,0 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb von neun Monaten 1,5 Bruttomonatsgehalt, bei einer Übernahme innerhalb von zwölf Monaten 1,0 Bruttomonatsgehälter.
(7) Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Auftraggeber legt dem Auftragnehmer eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Bei Unterbrechungen der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. Der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung
(8) Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbstständigen für den Auftraggeber tätig, gelten die Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes das zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet. .

2.10 Eigentumsrechte und Urheberschutz
Alle Arbeitsergebnisse, wie z.B. Konzeptionen, Auswertungen, Planungsunterlagen, Berichte, Dokumentationen, Zeichnungen und ähnliche Materialien, die dem Kunden gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang in schriftlicher, maschinenlesbarer oder anderer Darstellungsform übergeben werden, bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung eines Honorars nur das nicht ausschließliche Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit dem Auftragnehmer darf der Auftraggeber die vertragliche Leistung nur selbst und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Erfindungen, die im Rahmen der beauftragten Dienstleistung gemacht werden sowie darauf erteilte Schutzrechte, stehen ausschließlich dem Auftragnehmer zu.

3. Zusätzliche Bestimmungen für die Leistungsabwicklung

3.1 Verpflichtungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, beim Einsatz von The Chef's Company Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) einzuhalten. Der Auftraggeber übernimmt es, die Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut zu machen und die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.

3.2 Auftragsanforderungen
Aufträge durch den Kunden erfolgen unter Angabe des Anforderungsprofils bei The Chef's Company. Die Bestellung hat schriftlich, per Fax oder E-Mail zu erfolgen. Telefonische und mündliche Bestellungen müssen spätestens am folge Tag schriftlich, per Fax oder E-Mail nachgereicht werden.


4. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Bestimmung. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformabrede.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin

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